Datenschutzerklärung
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AGB von EOS Erlebnispädagogik e.V.
Nachfolgend können Sie sich über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von EOS-Erlebnispädagogik e. V. informieren.
Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde EOS-Erlebnispädagogik e.V. (nachfolgend EOS genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt durch den Anmelder, auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer (Teilnehmerzahl), für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für die eigenen Verpflichtungen einsteht. Für die Annahme der besonderen Verpflichtung des
Anmelders bedarf es keiner ausdrücklichen und gesonderten Erklärung seitens dessen. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen Reisebestätigung (meist per Email) zustande.
Reisedurchführung
EOS ist aus wichtigem Grund, soweit dies nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wird, berechtigt, Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages vorzunehmen, soweit diese Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht wesentlich beeinträchtigen. Tritt durch derartige Maßnahmen eine erhebliche Änderung der Reiseleistung ein, ist der Kunde berechtigt, soweit möglich, kostenfrei
umzubuchen oder von dem geschlossenen Vertrag ohne Kosten zurückzutreten. Bei Eintritt derartiger Umstände unterrichten wir den Kunden unverzüglich.
Mindestteilnehmerzahl
Wenn bei unseren Ferienfreizeiten die Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht wird, kann EOS vier Wochen vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten. EOS informiert den Reisenden unverzüglich darüber. Der vom Reisenden bereits gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Zahlung des Reisepreises
Mit Eingang der Anmeldung erhält der Kunde eine Buchungsbestätigung für das Ferienlager, aber keine Rechnung. Die Zahlung sollte 4 Wochen vor Reiseantritt eingehen. Nach vollständigem Zahlungseingang übersenden wir dem Kunden einige Tage vor Beginn des Ferienlagers ausführliche Informationen über den Ablauf. Die Nichteinhaltung der Zahlungsmodalitäten bewirkt keine Auflösung des Vertrages. Ansprüche von EOS bleiben auf jeden Fall unberührt.
Preisänderungen
Sollte seitens EOS eine Preisreduzierung stattfinden, wird der Reisepreis ab dem Zeitpunkt der Reduzierung gewährleistet. Alle Anmeldungen, die vor diesem Zeitpunkt eingegangen sind, unterliegen dem nicht reduzierten Preis.
Rücktritt des Reisenden
Der Rücktritt vor Reisebeginn ist jederzeit möglich und sollte schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, verliert EOS den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Nachstehende Rücktrittsgebühren werden erhoben:
bis 30. Tag vor Reisebeginn 20% des Reisepreises bis 15. Tag vor Reisebeginn 30% des Reisepreises bis 8. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises bis 1. Tag vor Reisebeginn 65% des Reisepreises am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt 80% des Reisepreises Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist, als die geforderte Entschädigung. Wir empfehlen in jedem Falle den Abschluss einer Reiserücktritts– und gegebenenfalls einer
Auslandskrankenversicherung.
Rücktritt durch EOS
Wir können vom Reisevertrag zurücktreten, wenn der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält. Ein Rücktritt seitens EOS ist ebenfalls möglich, wenn die Durchführung der Reise infolge, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Vertragskündigung durch EOS
Wird der Vertrag durch EOS gekündigt, so können wir für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Ungebührliches Verhalten eines Reiseteilnehmers
Ohne Einhaltung einer Frist kann EOS bei grob ungebührlichem Verhalten des Reiseteilnehmers den Vertrag kündigen. Dies gilt insbesondere bei Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz, bei grobem Verstoß gegen die Ordnungsregeln der Freizeithäuser und gegen die Richtlinien der Freizeitbetreuer. Die EOS-Betreuer sind berechtigt, in einem solchen Fall den Teilnehmer von seinen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten abholen zu lassen oder kostenpflichtig mit Begleitung nach Hause zu bringen.
Verschwiegene Krankheiten und Verhaltensauffälligkeiten Verschwiegene Krankheiten oder unzumutbare Verhaltensauffälligkeiten während der Ferienlager können zum Ausschluss von der Teilnahme führen. Kinder und Jugendliche, die einer besonderen Betreuung bedürfen, können nur nach vorheriger Absprache mit EOSErlebnispädagogik e.V. an den Ferienlagern teilnehmen.
Leistung
Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen unserer Reiseunterlagen. Hierzu zählen Prospekte, Internetauftritt, Reiseanmeldung und -bestätigung, sowie der Info-Brief vor Reisebeginn. Für Druckfehler in Prospekten, Anzeigen und anderen Offerten kann keine Haftung übernommen werden.
Vertragsfremde Leistungungen
Die im Rahmen unserer Reisen im Auftrag des Teilnehmers vermittelten, vertragsfremden Leistungen sind nicht Bestandteil des Reisevertrages.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen z.B. infolge vorzeitiger Abreise, wegen Krankheit oder aus sonstigen zwingenden, nicht von EOS zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. EOS bemüht sich jedoch, ersparte Aufwendungen zu erstatten, sobald sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an EOS zurückerstattet worden sind.
Gewährleistung und Abhilfe
Sind die Leistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels, bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Gleiches gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und EOS erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
Gerechtfertigte Kündigung durch Reiseteilnehmer
Bei berechtigter Kündigung können wir für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Beruht der Mangel auf einem Umstand, den EOS zu verantworten hat, so kann der Reisende Schadenersatz verlangen.
Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben.
Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung von EOS ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn EOS für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich EOS gegenüber dem Reisenden auf diese Vorschriften berufen. Beförderungsleistungen sind Fremdleistungen, für deren Erbringung EOS nicht haftet.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Vertragliche Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber EOS geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können vertragliche Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
Mangelhafte Leistungen, nachträgliche Unmöglichkeit und Verletzung von Nebenpflichten
Vertragliche Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis EOS die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Gerichtsstand
Der Reisende kann am Sitz von EOS in Freiburg Klage erheben.
Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Vertrages.
Stand: Freiburg, 2016
Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Wir sind bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren teilzunehmen.